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BGB § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

BGB § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

[ Auszug: Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfol ... ]